Allgemeine Einkaufs- und Lieferantenbedingungen (AELB)
der Firma Herr Schneider Unternehmensgruppe
(Stand: 13. Januar 2025)
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Einkaufs- und Lieferantenbedingungen (AELB) gelten für sämtliche Bestellungen, Einkaufs- und Lieferverträge zwischen der Herr Schneider Unternehmensgruppe, bestehend aus der Firma Herr Schneider Genusskontor, Firma Herr Schneider Gartenbau, Firma Herr Schneider Wochen- und Sondermärkte sowie Firma Herr Schneider Unternehmensberatung und gewerbliche Dienstleistungen (nachfolgend Auftraggeber oder Herr Schneider), und deren Lieferanten, Dienstleistern oder sonstigen Vertragspartnern, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind (nachfolgend Lieferant). Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten finden nur insoweit Anwendung, als Herr Schneider ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat (§§ 305 ff. BGB). Mit Bestätigung der Bestellung oder durch Ausführung der Lieferung erkennt der Lieferant diese AELB stillschweigend an.
§ 2 Vertragsschluss und Schriftform
Bestellungen des Auftraggebers erfolgen ausschließlich schriftlich, per E-Mail oder über elektronische Bestellsysteme. Mündliche oder telefonische Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden (§ 126 BGB). Der Lieferant ist verpflichtet, Bestellungen unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Erfolgt keine Bestätigung, so gilt die Bestellung spätestens mit Beginn der Ausführung oder Versendung der Ware als angenommen (§ 147 Abs. 2 BGB). Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 126 BGB).
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung
Alle Preise sind Festpreise in Euro, inklusive Verpackung, Transportkosten, Zöllen und Abgaben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist (§ 433 Abs. 2 BGB). Zahlungen erfolgen ausschließlich bargeldlos. Kosten für Auslandsüberweisungen trägt der Lieferant. Zahlungsfristen beginnen erst zu laufen, sobald eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne von § 14 UStG beim Auftraggeber eingegangen ist und die bestellte Ware vollständig und fristgerecht geliefert wurde. Das Zahlungsziel beträgt 30 Kalendertage ab dem vorgenannten Zeitpunkt, unabhängig von abweichenden Angaben des Lieferanten. Dieses Zahlungsziel gilt als stillschweigend anerkannt, sobald der Lieferant den Auftrag bestätigt oder die Ware versendet hat (§ 362 HGB). Der Auftraggeber ist berechtigt, mit Gegenforderungen gegen Ansprüche des Lieferanten aufzurechnen (§§ 387 ff. BGB).
§ 4 Rechnungen, Rechnungsformate und Übermittlungsweg
Rechnungen sind ausschließlich elektronisch einzureichen an die zentrale Adresse lieferantenrechnung@herr-schneider.bayern. Zulässige Formate sind E-Rechnungen im Sinne der EN 16931, insbesondere XRechnung oder ZUGFeRD-Profil EN 16931, sowie PDF-Dokumente mit maschinell lesbarem Text. Scans, Fotos oder Bilddateien gelten nicht als ordnungsgemäße Rechnung im Sinne von § 14 UStG. Rechnungen können auch über das PEPPOL-Netzwerk unter Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Auftraggebers eingereicht werden. An andere Postfächer oder Adressen übermittelte Rechnungen gelten als nicht zugegangen (§ 130 BGB) und werden nicht bearbeitet. Papierrechnungen gelten ebenfalls als nicht zugegangen. Hat der Lieferant dem Auftraggeber vorab schriftlich angezeigt, dass er über keine Möglichkeit zur elektronischen Rechnungsstellung verfügt, so kann der Auftraggeber ausnahmsweise die Bearbeitung übernehmen. Hierfür wird ein Bearbeitungsentgelt von 5,00 € je Rechnung zzgl. 19 % USt erhoben (§ 315 BGB).
§ 5 Bearbeitungsentgelte für unberechtigte Forderungen und Behördenanfragen
Für die Bearbeitung von unberechtigten oder sachlich fehlerhaften Forderungen wird ein pauschaliertes Bearbeitungsentgelt in Höhe von 40,00 € zzgl. 19 % USt erhoben (§ 309 Nr. 5 BGB analog). Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist. Für Anfragen von Behörden, die über die gesetzlich vorgeschriebenen Mitwirkungs- und Auskunftspflichten hinausgehen, wird ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 40,00 € zzgl. 19 % USt berechnet. Gesetzlich normierte Pflichten, insbesondere nach der Abgabenordnung (AO), dem Handelsgesetzbuch (HGB), dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) oder einschlägigen EU-Verordnungen, bleiben unberührt.
§ 6 Lieferung, Lieferverzug und Gefahrübergang
Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich (§ 271 BGB). Der Gefahrübergang erfolgt erst mit Abnahme am vereinbarten Lieferort (§ 446 BGB). Im Falle des Lieferverzugs ist der Auftraggeber berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Ersatzbeschaffung vorzunehmen und die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Lieferanten zu belasten (§§ 280, 286 BGB).
§ 7 Verpackung und Transporthilfsmittel
Der Lieferant ist verpflichtet, Transporthilfsmittel (z. B. CC-Container, Europaletten, Mehrwegverpackungen) in einwandfreiem, sauberem und gebrauchsfähigem Zustand bereitzustellen (§ 241 Abs. 2 BGB). Rückgabe oder Abholung erfolgt nach vorheriger Absprache. Verkaufs- und Transportverpackungen müssen den Vorgaben des Verpackungsgesetzes (VerpackG) entsprechen. Die Kosten der Entsorgung trägt der Lieferant, soweit nicht abweichend vereinbart (§ 15 VerpackG).
§ 8 Produkthaftung und Rückruf
Der Lieferant haftet für sämtliche Schäden, die durch fehlerhafte Ware entstehen, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften (§§ 280, 437, 823 BGB; Produkthaftungsgesetz). Rückrufaktionen sind vom Lieferanten auf eigene Kosten unverzüglich durchzuführen (§ 439 Abs. 1 BGB). Der Auftraggeber behält sich vor, nachweisbare Folgekosten infolge eines Rückrufs geltend zu machen, insbesondere für Rückholung, Kundeninformation und notwendige Marketingmaßnahmen (§ 249 BGB).
§ 9 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts (CISG). Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Bamberg (§ 38 ZPO).
§ 10 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AELB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt (§ 306 BGB).